Dass die weder substantiierten noch weiter belegten Aussagen des Rekurrenten/Beschwerdeführers im Schreiben vom 20. August 2012 dem KStA zur Sachverhaltsermittlung nicht genügten, konnte der Rekurrent/Beschwerdeführer dem Antwortschreiben des KStA vom 12. April 2013 ohne Weiteres entnehmen. Gleich verhielt es sich bezüglich der nachfolgenden (sinngemäss identischen) Schreiben des Rekurrenten/Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2013 und 14. Januar 2015, so dass auch eine tatsächliche Kenntnisnahme jener Schreiben durch das KStA nichts am bestehenden Untersuchungsnotstand geändert hätte.