Jedoch hat es der Rekurrent/Beschwerdeführer in der Folge versäumt, der Angelegenheit die nötige Beachtung zu schenken: Zwar erfolgte sein Schreiben vom 20. August 2012 im Anschluss an die der B. GmbH am 10. Juli 2012 zugesandte Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2010 sowie die am 11. Juli 2012 zugesandte Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010. Jedoch erging in der Folge (neben dem Antwortschreiben des KStA vom 12. April 2013) mit Datum vom 8. Juli 2013 die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2011 sowie mit Datum vom 9. Juli 2013 die Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2011.