7.1.3. Somit ergibt sich was folgt: Für das erste der drei sinngemäss gleichlautenden Schreiben hat der Rekurrent/Beschwerdeführer keine Zustellbescheinigung vorgelegt, hat aber im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens 3-BU.bbb eine Stellungnahme und Antwort des KStA darauf erhalten, auf die er wiederum nicht reagiert hat. Die beiden folgenden Schreiben hat der Rekurrent/Beschwerdeführer nachweislich an das KStA versandt, ohne darauf eine Antwort erhalten zu haben. Da er diese Schreiben eingeschrieben versandt hat, durfte er sich darauf verlassen, dass sie beim KStA eingegangen waren. Dass diese im KStA nicht bearbeitet bzw. beantwortet wurden, kann nicht dem Rekurrenten/