Zu den Schreiben vom 19. Dezember 2013 und vom 14. Januar 2015 hat der Rekurrent/Beschwerdeführer nach entsprechender Aufforderung des Spezialverwaltungsgerichts Zustellbescheinigungen eingereicht. Mit Eingabe vom 21. März 2022 hat er Kopien des Postbüchleins vorgelegt, auf der der eingeschriebene Versand sowohl des Schreibens vom 19. Dezember 2013 als auch vom 14. Januar 2015, je an das Steueramt Aargau, bescheinigt werden. Die jeweiligen Sendungsnummern im Postbüchlein stimmen mit den Sendungsnummern auf den eingereichten Kopien jener Schreiben überein. Das KStA erklärte an der Verhandlung, die zwei Briefe seien nicht bei den Akten, weil sie nicht auffindbar seien.