Wie der Vernehmlassung des KStA vom 11. Juni 2013 im Ordnungsbussenverfahren zu entnehmen ist, hat der Rekurrent/Beschwerdeführer bis zu jenem Zeitpunkt keine der verlangten Unterlagen eingereicht (ebensowenig hat er dies – ausweislich der Akten – zu einem späteren Zeitpunkt getan). Die Einsprache gegen den Strafbefehl hat der Rekurrent/Beschwerdeführer in der Folge nach Androhung einer Bussenerhöhung zurückgezogen.