Das KStA antwortete auf die am 11. April 2013 eingegangene Einsprache mit Schreiben vom 12. April 2013, indem es den "Zustellnachweis der angeblich am 20. August 2012 eingereichten Jahresrechnung 2011 (bei uns ist kein entsprechender Eingang erfolgt)" sowie weitere Unterlagen zur B. GmbH, insbesondere für das Geschäftsjahr 2011 verlangte. Wie der Vernehmlassung des KStA vom 11. Juni 2013 im Ordnungsbussenverfahren zu entnehmen ist, hat der Rekurrent/Beschwerdeführer bis zu jenem Zeitpunkt keine der verlangten Unterlagen eingereicht (ebensowenig hat er dies – ausweislich der Akten – zu einem späteren Zeitpunkt getan).