Gesellschaft wegen Nichteinreichung der Steuererklärung 2011 mit einer Busse belegt wurde. Gegen den Strafbefehl hat der Rekurrent/Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 14. April 2013 (Eingang beim KStA am 11. April 2013) Einsprache erhoben. Dieser Einsprache hat er ein Einschreiben vom 20. August 2012 beigelegt, das an das "Steueramt Aargau" gerichtet war und im Wesentlichen die gleiche Information enthielt wie die zuvor zitierten Schreiben. Als Beilage enthielt das Schreiben vom 20. August 2012 die Jahresrechnung 2011 der B. GmbH (die von der später im Haftungsverfahren eingereichten Jahresrechnung 2011 abwich, siehe dazu nachfolgend Erw. 10.3.4.).