7. 7.1. 7.1.1. Können die hier massgebenden Veranlagungen im Haftungsverfahren nicht mehr angefochten werden, ist der Vollständigkeit halber auf die Frage einzugehen, ob diese nichtig sind, zumal der Rekurrent/Beschwerdeführer geltend macht, das KStA habe widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt, als die Veranlagungen zu den Steuerperioden 2012 bis 2014 ergangen seien, da dem KStA die Inaktivität der B. GmbH bekannt gewesen sei.