Es seien keine Gesellschafterversammlungen durchgeführt worden, ein Gesellschafter habe seit 2008 in D gelebt (vgl. Protokoll S. 4- 6). Der Rekurrent/Beschwerdeführer hatte als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer die Möglichkeit, gegen die Veranlagungen Rechtsmittel einzulegen und seine Einwände – namentlich die behauptete Inaktivität der Gesellschaft – vorzubringen. Dies hat er unterlassen, weshalb die Veranlagungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.