Beschwerdeführers an der Verhandlung galt der Miet-, Domizil- und Treuhandvertrag vom tt.mm.2006 unverändert bis zur Löschung der Gesellschaft. Für die Erstellung der Jahresrechnung/Buchhaltung sowie für die Steuern erachtete sich der Rekurrent/Beschwerdeführer "gegen aussen" als eingetragener Geschäftsführer als verantwortlich. Er habe die Veranlagungen angeschaut, es allerdings versäumt, die Jahresabschlüsse von den Gesellschaftern tatsächlich einzufordern. Es seien keine Gesellschafterversammlungen durchgeführt worden, ein Gesellschafter habe seit 2008 in D gelebt (vgl. Protokoll S. 4- 6).