6.3. Vorliegend sind alle massgeblichen Veranlagungen der B. GmbH bezüglich der Steuerperioden 2012 bis 2014 als Ermessensveranlagungen ergangen, nachdem die Gesellschaft seit ihrer Gründung der Pflicht zur Einreichung von Steuererklärungen niemals nachgekommen war. Der Rekurrent/Beschwerdeführer, der gemäss Miet-, Domizil- und Treuhandvertrag vom tt.mm.2006 seine Geschäftsadresse für den Sitz der Gesellschaft zur Verfügung gestellt hatte, hatte Kenntnis von diesen Veranlagungen. Gemäss Angaben des Rekurrenten/Beschwerdeführers an der Verhandlung galt der Miet-, Domizil- und Treuhandvertrag vom tt.mm.2006 unverändert bis zur Löschung der Gesellschaft.