2.3 und 3.2.4). Das Bundesgericht liess demgegenüber ausdrücklich offen, ob eine erneute Anfechtungsmöglichkeit sich zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers als erforderlich oder angezeigt erweise, oder ob die Vorinstanz auf seine erneuten Vorbringen gegen die Veranlagung zu Recht nicht eingegangen war. Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, zwar mache der Beschwerdeführer geltend, es habe nie eine materielle Überprüfung der Aufrechnungen durch ein Gericht stattgefunden und die Aufrechnungen seien unhaltbar, damit bringe er indes nicht rechtsgenüglich vor, inwiefern die Aufrechnungen zu Unrecht erfolgt seien.