Der Verwaltungsgerichtsentscheid erwuchs in Rechtskraft. Dieses rechtskräftige Urteil bewog das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz im vorinstanzlichen Entscheid zum vorerwähnten Urteil des Bundesgerichts dazu, keine Einwände des solidarisch Mithaftenden gegen die in der Veranlagung aufgerechneten Beträge zuzulassen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 16. April 2015 [II 2014 75], Erw. 2.3 und 3.2.4).