Der Beschwerdeführer hatte dabei schon als Organ der Gesellschaft die Gelegenheit gehabt, den Bestand der Steuerforderung zu bestreiten und hatte diese auch genutzt. Er hatte gegen die Veranlagungen der Steuerperioden 2001 und 2002 Einsprache erhoben, worauf die zuständige Steuerbehörde auf die Einsprache nicht eingetreten war. Eine darauffolgende Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht blieb erfolglos. Der Verwaltungsgerichtsentscheid erwuchs in Rechtskraft.