rechtskräftig gewordene Urteil auch vom solidarisch Mithaftenden angefochten werden könne, sei in der Lehre umstritten (Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2016 [2C_472/2015], Erw. 3.3.3.2. mit Hinweisen). Gegenstand des Bundesgerichtsurteils war die gegen den Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH nach Auflösung der Gesellschaft ergangene Haftungsverfügung für offene Gewinn- und Kapitalsteuern der Gesellschaft im Bereich der kantonalen Steuern sowie der direkten Bundessteuer. Der Beschwerdeführer hatte dabei schon als Organ der Gesellschaft die Gelegenheit gehabt, den Bestand der Steuerforderung zu bestreiten und hatte diese auch genutzt.