Hier ging es um die Haftung des Liquidators für ausstehende direkte Bundessteuern sowie Kantonssteuern einer aufgelösten Gesellschaft. In der Folge hat sich das Bundesgericht mit dieser Äusserung der Vorinstanz nicht näher befasst, aber festgehalten, dass der Ansicht des Beschwerdeführers, die Veranlagungsverfügungen der Gesellschaft seien irrelevant, da sie im Veranlagungsverfahren nur der Gesellschaft, nicht aber ihm persönlich eröffnet worden seien, nicht gefolgt werden könne (Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2013 [2C_882/2012, 2C_883/2012], Erw. 4.2). Insgesamt folgte das Bundesgericht der Auffassung der Vorinstanz und wies die Beschwerde ab.