Das Bundesgericht weist demgemäss auf die Rechtskraft der vorangegangenen Veranlagungen hin und misst diesen in der Gesamtwürdigung eine die nachfolgende Schätzung des Liquidationsergebnisses stützende Bedeutung zu. Dennoch prüft es die Höhe des geschätzten Liquidationsergebnisses und beurteilt die Schätzung desselben nach den für eine Ermessensveranlagung üblichen Grundsätzen. Eine unbesehene Übernahme der Zahlen aus der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung zur Berechnung des Liquidationsergebnisses findet nicht statt.