Vorliegend sei der Liquidationsüberschuss bestimmt worden, indem das Zuwachskapital (Eigenkapital abzüglich Aktienkapital) der zuletzt eingereichten Bilanz um angenommene Gewinne der nachfolgenden fünf Jahre erhöht worden sei. Diese angenommenen Jahresgewinne seien bei einer sich bereits in der faktischen Liquidation befindenden Gesellschaft zwar diskutabel, aber noch vertretbar, zumal die Gesellschaft bei den direkten Steuern für Gewinne in dieser Höhe nach Ermessen veranlagt worden sei und diese Veranlagungen unangefochten geblieben seien.