der Gesamtheit der für die Veranlagung massgebenden Verhältnisse beruhe. Es prüfe derartige Schätzungen nur mit Zurückhaltung auf offensichtliche Fehler und Irrtümer hin, wobei es dem Steuerpflichtigen obliege, die Unrichtigkeit der Schätzung zu beweisen. Vorliegend sei der Liquidationsüberschuss bestimmt worden, indem das Zuwachskapital (Eigenkapital abzüglich Aktienkapital) der zuletzt eingereichten Bilanz um angenommene Gewinne der nachfolgenden fünf Jahre erhöht worden sei.