3.3.). In casu sei die Eidgenössische Steuerverwaltung aufgrund der Umstände zu Recht von geldwerten Leistungen bzw. von einer faktischen Liquidation ausgegangen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2008 [2C_502/2008], Erw. 4.1.). Auf dem verteilten Liquidationserlös sei die Verrechnungssteuer geschuldet (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2008 [2C_502/2008], Erw. 3.1.). In der Folge äusserte sich das Bundesgericht zur Höhe des Liquidationsüberschusses. Es führte aus, dieser habe mangels fehlender Unterlagen ermessensweise bestimmt werden müssen.