Das Bundesgericht führte aus, nach den allgemeinen Regeln habe die steuerpflichtige Gesellschaft den Nachweis des Aufwandcharakters und der geschäftsmässigen Begründetheit von Leistungen zu erbringen. Wer Zahlungen leiste, die weder buchhalterisch erfasst noch belegt seien, habe die Folgen einer solchen Beweislosigkeit zu tragen, was dazu führe, dass die Zahlungen als geldwerte Leistungen betrachtet würden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2008 [2C_502/2008], Erw. 3.3.).