Im vorerwähnten Urteil des Bundesgerichts ging es um eine Aktiengesellschaft, deren einziger Verwaltungsrat nach Löschung der Gesellschaft im Handelsregister für eine offene Verrechnungs-steuerforderung haftbar gemacht wurde. Zuvor hatte die Gesellschaft Zahlungen an Dritte ausgelöst, die weder buchhalterisch erfasst noch belegt waren. Das Bundesgericht führte aus, nach den allgemeinen Regeln habe die steuerpflichtige Gesellschaft den Nachweis des Aufwandcharakters und der geschäftsmässigen Begründetheit von Leistungen zu erbringen.