6.2. 6.2.1. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann die mithaftende Person – sofern sie schon als Organ der juristischen Person Gelegenheit hatte, den Bestand der Steuerforderung zu bestreiten – die inzwischen in Rechtskraft erwachsene Steuerforderung nicht nochmals als mithaftendes Organ anfechten. Diese fehlende Anfechtungsmöglichkeit betrifft – wie vom KStA bereits dargelegt – nicht nur die rechtskräftig festgelegte Steuerforderung und die Steuerfaktoren an sich, sondern auch die inhaltliche Begründung der infrage stehenden Veranlagung(en), jedenfalls soweit diese selbst die faktische Liquidation der Gesellschaft statuiert.