Der Rekurrent/Beschwerdeführer habe schon als Organ der juristischen Person Gelegenheit gehabt, den Bestand der Steuerforderung zu bestreiten. Als mithaftendes Organ könne er die inzwischen rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen nicht nochmals anfechten. Einerseits könne er die rechtskräftig festgelegten Steuerforderungen im Rahmen des Verfahrens betreffend Liquidatorenhaftung nicht erneut infrage stellen. Andererseits müsse sich der Mithaftende auch die inhaltliche Begründung der infrage stehenden Veranlagungen entgegenhalten lassen, jedenfalls soweit diese die faktische Liquidation der Gesellschaft statuierten. Es verstosse gegen das Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben