In der Verhandlung ergänzt er, es habe sich bei den Gründern um zwei Berufsleute mit Wohnsitz in C gehandelt, die in der Schweiz Dienstleistungen anbieten wollten. Zu diesem Zweck sollte eine GmbH in der Schweiz gegründet werden. Dazu habe er das Domizil zur Verfügung gestellt. Zwar sei vereinbart worden, dass anfallende Korrespondenz empfangen und weitergeleitet werde, es sei aber nie etwas gekommen. Nur am Anfang, bei der Gründung, sei Korrespondenz vom Handelsregisteramt -8-