6. 6.1. 6.1.1. Den Antrag, die massgeblichen Steuerveranlagungen seien auf CHF 0.00 festzusetzen, begründet der Rekurrent/Beschwerdeführer damit, dass die B. GmbH seit ihrer Gründung nie eine Geschäftstätigkeit ausgeübt habe. Es habe keine Aufträge, keine Rechnungen, keine Rechtsgeschäfte und keinen Umsatz gegeben. Dass die B. GmbH inaktiv gewesen sei, habe er gegenüber dem zuständigen Betreibungsamt R. zu Protokoll gegeben, weshalb es dem KStA aus den ihm zugestellten Pfändungsurkunden bekannt gewesen sei. Die Steuerrechnungen bis 2011 seien beglichen worden, weil keine Einsprachen gegen die Veranlagungen erhoben worden seien.