Verantwortlichkeitsansprüche hatte abtreten lassen; mit gleichem Ergebnis: Handkommentar zum DBG, 3., überarbeitete Auflage, Zürich 2016, Art. 171 DBG N 7). Somit hat die Löschung der B. GmbH im Handelsregister weder auf die gegen sie bestehende Steuerforderung noch auf den Anspruch aus Liquidatorenhaftung einen Einfluss.