Von der Löschung wird mithin nicht der Bestand der Forderungen betroffen, sondern die Möglichkeit der Gesellschaft, am Rechtsverkehr teilzunehmen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 7 StG N 7 und § 234 StG N 3, beide mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2008 [4A_5/2008, Erw. 1.4], bei dem es um eine in Konkurs gefallene und in der Folge im Handelsregister gelöschte Gesellschaft ging, aus deren Konkursmasse sich ein zu Schaden gekommener Gläubiger gemäss Art. 260 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SR 281.1; SchKG] Verantwortlichkeitsansprüche hatte abtreten lassen;