Doch bewirkt die Löschung einer juristischen Person im Handelsregister nicht automatisch den Untergang von noch offenen Steuerforderungen oder das Erlöschen von Ansprüchen aus der Liquidatorenhaftung. Von der Löschung wird mithin nicht der Bestand der Forderungen betroffen, sondern die Möglichkeit der Gesellschaft, am Rechtsverkehr teilzunehmen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 7 StG N 7 und § 234 StG N 3, beide mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2008 [4A_5/2008, Erw.