Gemäss Art. 55 Abs. 1 DBG haften die mit der Verwaltung und Liquidation einer juristischen Person betrauten Personen solidarisch für die von der juristischen Person geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses, wenn die Steuerpflicht der juristischen Person endet. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.