In der Folge werden somit die hier massgebenden Veranlagungen der Steuerperioden 2012 bis 2014 einer Prüfung unterzogen (Erw. 6. und 7.). Danach sind die Voraussetzungen der vom KStA geltend gemachten Liquidatorenhaftung zu überprüfen, im Einzelnen der Träger der Liquidatorenhaftung (Erw. 8.), die Liquidation (Erw. 9.), das Liquidationsergebnis bzw. die Begrenzung des Haftungsbetrages (Erw. 10.) sowie der Exkulpationsbeweis (Erw. 11).