4. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob das KStA den Rekurrenten/Beschwerdeführer für die ausstehenden Steuern zu Recht haftbar gemacht hat. Dazu ist – nach einleitenden Bemerkungen (Erw. 5.) – zunächst auf den Antrag des Rekurrenten/Beschwerdeführers in der Rekursschrift einzugehen, "die Veranlagung sei auf CHF 0.00 festzusetzen" (Erw. 6. und 7.). In der Verhandlung präzisiert der Rekurrent/Beschwerdeführer, damit werde beantragt, der Haftungsbetrag sei auf CHF 0.00 festzusetzen. Ein Eventualantrag auf Reduktion des Haftungsbetrages wurde nicht gestellt (vgl. Protokoll S. 3).