2. Da dem Rekursverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern und dem Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuern (jeweils der Jahre 2012 bis 2014) des Rekurrenten/Beschwerdeführers derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen, identische Anträge gestellt werden und sich in beiden Verfahren die gleichen Parteien gegenüberstehen, rechtfertigt es sich, diese beiden Verfahren weiterhin vereinigt fortzuführen.