10.3. A. wurde über die Einholung der Stellungnahme bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung und über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorliegend geht es um die Liquidatorenhaftung für die Kantons- und Gemeindesteuern der Jahre 2012 bis 2014 sowie für die direkten Bundessteuern 2012 bis 2014. Massgebend für die Beurteilung sind somit das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).