1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 2'500.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. Davon sind der Rekurrentin CHF 1'750.00 zu ersetzen. - 12 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der Anteil des Kantons Aargau am Reingewinn von CHF 325'141.00 auf 23.893 % festgesetzt. 2. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'600.00, der Kanzleigebühr von CHF 155.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 1'855.00, zu 30 % mit CHF 556.50 zu bezahlen. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen.