5.10. Der Rekurs ist dementsprechend teilweise gutzuheissen. Der steuerbare Reingewinn beträgt CHF 325'141.00. Der Anteil des Kantons Aargau 23.893 %. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Rekurrentin zu rund 70 %. Sie hat daher 30 % der Verfahrenskosten zu tragen. Der Rest ist auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). 6.2. Sodann ist der Rekurrentin für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Bei der Vertretung durch Steuerberater und Treuhänder stellt der Anwaltstarif gemäss dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. No- - 11 -