5.5. In der Stellungnahme der Rekurrentin zum Veranlagungsvorschlag vom 29. August 2019 wurde ausgeführt, dass von den Arbeiten 20 % auf B, 25 % auf den Gartenbau und 55 % auf den Unterhalt und Dienstleistungen entfielen. Diese Aufteilung ist seitens der Vorinstanz unbestritten geblieben. Die nicht bestrittene Aufteilung der Arbeiten wird der Steuerausscheidung vom Spezialverwaltungsgericht zu Grunde gelegt. Dementsprechend sind im Ergebnis rund 40 % der Unternehmenstätigkeit dem Gartenbau (25 % Gartenbau und 15 % Planung [höherer notwendiger Planungsanteil als beim einfachen Gartenunterhalt]) und 60 % der Unternehmenstätigkeit dem Gartenunterhalt (55 % Gartenunterhalt und 5 % Pla-