Für diese Tätigkeiten ist dem Kanton Zug ein Vorausanteil von 10 % zuzuweisen (vgl. dazu Ernst Höhn/Peter Mäusli, a.a.O., § 26 Rz 42 [für Dienstleistungsunternehmen] und Peter Athanas, Die Steuerausscheidung bei interkantonalen Fabrikationsunternehmungen, Bern 1990, S. 233; Kommentar interkantonales Steuerrecht, § 31 N 25). Der Vorausanteil von 10 % entspricht einem Gewinnanteil von CHF 32'514.00. 5.4.3. Nachfolgend wird für die Steuerausscheidung zwischen dem Gartenunterhalt und dem Gartenbau unterschieden.