Da Hoch- und Tiefbauunternehmungen nicht Gegenstand der vom Bundesgericht zitierten Urteile sind, ist von einem redaktionellen Versehen im BGE 146 II 120 f. auszugehen. 5.3.3. Im Ergebnis sind Steuerausscheidungen von Bauunternehmungen nach den Erwerbsfaktoren vorzunehmen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob dieser Vergleich aufgrund der Tätigkeit der Rekurrentin zulässig ist.