Es befänden sich keine Produktionsmaschinen in R.. R. diene teilweise für die Mitarbeitenden als täglicher Ausgangspunkt für die Arbeit. Häufig hätten die Mitarbeitenden aber auch die Arbeit direkt am Objekt im Kanton Zug aufgenommen. Die Mitarbeitenden seien im Kanton Zug angestellt. Eine Ausscheidung nach Erwerbsfaktoren komme nicht in Frage, ebenso wenig ein Vergleich mit einer Bauunternehmung. Es handle sich um ein Dienstleistungsunternehmen. Die Umsätze aus Gartenunterhalt, Umänderung und Planung von Gärten seien dem Sitz im Kanton Zug zuzuordnen. Für den Kanton Aargau ergebe sich eine pauschale Quote von maximal 10 % des Gewinnes.