5.8. Bei der Gewinnausscheidung wird von einer identischen Gewinnmarge im Gartenbau und im Gartenunterhalt ausgegangen. Etwas Anderes ist weder behauptet, noch ausgewiesen. Auf den Gartenbau entfällt damit, nach Abzug des Vorausanteils, ein Gewinnanteil von CHF 105'308.00, auf den Gartenunterhalt ein Gewinnanteil von CHF 157'962.00. 5.9. Aus den genannten Grundlagen ergibt sich folgende Gewinnausscheidung: