Die nicht bestrittene Aufteilung der Arbeiten wird der Steuerausscheidung vom Spezialverwaltungsgericht zu Grunde gelegt. Dementsprechend sind im Ergebnis rund 40 % der Unternehmenstätigkeit dem Gartenbau (25 % Gartenbau und 15 % Planung [höherer notwendiger Planungsanteil als beim einfachen Gartenunterhalt]) und 60 % der Unternehmenstätigkeit dem Gartenunterhalt (55 % Gartenunterhalt und 5 % Planung) zuzurechnen.