5.5. In der Stellungnahme der Rekurrentin zum Veranlagungsvorschlag vom 29. August 2019 wurde ausgeführt, dass von den Arbeiten 20 % auf die Planung, 25 % auf den Gartenbau und 55 % auf den Unterhalt und Dienstleistungen entfielen. Diese Aufteilung ist seitens der Vorinstanz unbestritten geblieben. Die nicht bestrittene Aufteilung der Arbeiten wird der Steuerausscheidung vom Spezialverwaltungsgericht zu Grunde gelegt.