5.3. 5.3.1. Nach der zitierten (von der Rekurrentin angeführten) bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll bei Hoch- und Tiefbauunternehmungen "typischerweise" eine Ausscheidung nach Umsatz vorgenommen werden. Demgegenüber werden in der Literatur Bauunternehmungen den Fabrikationsunternehmen zugeordnet und dementsprechend eine Ausscheidung nach Erwerbsfaktoren befürwortet (Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage, Bern 2000, § 26 Rz 27 und 54; Hannes Teuscher/Frank Lobsiger in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Auflage, Basel 2021, § 31 N 22 [nachfolgend: Kommentar interkantonales Steuerrecht])