5.2. Vorliegend besteht keine Betriebsstättenbuchhaltung, so dass die direkte Methode ausscheidet. Die Ausscheidung des Gewinnes ist dementsprechend nach Hilfsfaktoren vorzunehmen. Während das KStA auf Erwerbsfaktoren – es wird vergleichsweise auf die Ausscheidung bei Bauunternehmungen verwiesen – abstellen will, erachtet die Rekurrentin eine Ausscheidung nach Umsatz bzw. mit pauschal 10 % als angebracht. -7-