Dementsprechend ist eine sekundäre Steuerpflicht im Kanton Aargau anerkannt und es ist beim Werkhof in R. nicht von einem blossen Warenlager oder von Lagerräumen auszugehen. Sodann ist die unbestrittene Kapitalausscheidung nicht Gegenstand des Rekursverfahrens. Auf beide Punkte ist nicht weiter einzugehen. Zu prüfen ist dementsprechend ausschliesslich die interkantonale Gewinnausscheidung im Verhältnis von Sitzkanton zu Betriebsstättekanton. 5. 5.1. Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 II 120 f. (Bundesgerichtsurteil vom 16. Dezember 2019 = 2C_151 und 152/2017, 2C_178 und 179/2017) zur Ausscheidung von Gewinnen bei interkantonalen Unternehmen wie folgt geäussert: