4. Im Rekurs wurde – anders der Antrag in der Einsprache (vgl. Einsprache, S. 5, Ziff. IV.1.) – nicht daran festgehalten, dass keine Betriebsstätte im Kanton Aargau bestehe. In der Replik (Ziff. 1) wurde ausdrücklich festgehalten, dass die beschränkte Steuerpflicht im Kanton Aargau im Rekursverfahren nicht Streitgegenstand sei. Es sei vielmehr die Frage zu beurteilen, inwieweit der Gesamtgewinn auf den Sitz- und Betriebsstättekanton zu verteilen sei. Dementsprechend ist eine sekundäre Steuerpflicht im Kanton Aargau anerkannt und es ist beim Werkhof in R. nicht von einem blossen Warenlager oder von Lagerräumen auszugehen.