2. Gegen die Verfügung vom 9. September 2019 liess die A. AG mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 Einsprache erheben mit dem Antrag, die Veranlagungsverfügung pro 2016 sei ersatzlos aufzuheben. Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Kanton Aargau wurde bestritten. 3. Mit Entscheid vom 7. Januar 2020 wies das KStA JP die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020 (Zustellung am 8. Januar 2020) hat die A. AG mit Rekurs vom 4. Februar 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht weitergezogen mit dem "I. Rechtsbegehren