7. Da vorliegend nur der Vermögenssteuerwert betroffen ist (vgl. Steuerveranlagung 2017), sind Ausführungen zum Eigenmietwert obsolet. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Liegenschaftskauf zu Recht im Jahr 2017 erfasst hat. Der gesamte Vermögenssteuerwert der Liegenschaft in Q. ist im Jahr 2017 zu berücksichtigen, eine Kaufpreisschuld bestand per 31. Dezember 2017 nicht mehr. Der Rekurs ist dementsprechend abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 12 -