6. Im Übrigen kann festgehalten werden, dass im Kaufvertrag vom 15. Dezember 2017 einerseits vereinbart wurde, dass der Kaufpreis durch Verrechnung und Schuldübernahme (Hypothek) getilgt werde. Andererseits war die Kaufpreisrestanz von CHF 107'500.00 innert drei Arbeitstagen seit - 11 - Unterzeichnung des Kaufvertrages zur Zahlung fällig. Es wurde nichts geltend gemacht, dass diese Vereinbarung nicht eingehalten worden wäre. Somit war am 31. Dezember 2017 der Kaufpreis getilgt und es ist keine Kaufpreisschuld zu berücksichtigen.